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juris. Staudinger BGB Bankrecht. online
Juris
619-

Online-Datenbank

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Kurzbeschreibung

Erscheinungsweise: online

Bezugspreis für 1 Nutzer für 2024 jährlich 295,32 €

Testzugang für 4 Wochen für 2024 jährlich 0,00 €

Kündigung: 6 Wochen zum Ende einer 12-monatigen Laufzeit

STAUDINGER Online Bankrecht enthält 12 ausgewählte Staudinger-Bände mit fundierten, lösungsorientierten Erläuterungen der für das Bankrecht relevanten BGB-Vorschriften.

Der Staudinger „Bankrecht" enthält ausgewählte Staudinger-Bände mit fundierten, lösungsorientierten Erläuterungen der für das Bankrecht relevanten BGB-Vorschriften. (Online-Bonus: zusätzlich u.a. mit Geld-, Wertpapier- und Kondiktionenrecht). Sie setzen sich umfassend und aktuell mit der Literatur und Rechtsprechung auseinander. Anders als rein referierende Kommentare zum Bankrecht, denken die Staudinger-Kommentatoren voraus, beantworten Fragen, die weder Rechtsprechung noch Schrifttum bislang gestellt haben verständlich, argumentieren mit einzigartiger Begründungstiefe und setzen sich dogmatisch mit der relevanten Rechtsprechung und Literatur auseinander. Der Staudinger „Bankrecht" bietet Ihnen sichere Argumentationshilfe, wenn andere Informationen nicht mehr weiter helfen.

Das Online-Modul bietet Ihnen eine sichere Argumentationshilfe, wenn andere Informationen nicht mehr weiterhelfen. Besonders vorteilhaft sind die regelmäßigen Online-Aktualisierungen der Kommentierung und die umfassende Verlinkung mit der juris Datenbank. So bearbeiten Sie Ihre Mandate auf dem Gebiet des Bankrechts effizient, rechtssicher und lösungsorientiert.

Inhalte:
- §§ 346-361 (Rücktritt und Widerruf)
- §§ 358-360 (Verbundene und zusammenhängende Verträge)
- Leasingrecht
- §§ 488-490, 607-609 Darlehensrecht
- §§ 491-512 (Verbraucherdarlehen)
- §§ 662-675b (Auftrag und Geschäftsbesorgung)
- §§ 675c-676c (Zahlungsdiensterecht)
- §§ 134-138, ProstG (Gesetzliches Verbot, Verfügungsverbot, Sittenwidrigkeit)
- §§ 244-248 (Geldrecht)
- §§ 305-310, UKlaG (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
- §§ 779-811 (Vergleich, Schuldversprechen, Anweisung, Schuldverschreibung)
- §§ 812-822 (Ungerechtfertigte Bereicherung)