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Soukup, Manuel
Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Leipziger Universitätsverlag
978-3-86583-711-0
1. Aufl. 2012 / 114 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Leipziger Juristische Studien, Medizinrechtliche Abteilung. Band: 9

Diese Arbeit geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arzt, dem ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, sich mit haftungsausschließender Wirkung darauf berufen kann, dass der Patient den Gesundheitsschaden auch bei fachgerechter Therapie erlitten hätte.

Während der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei ärztlichen Aufklärungsmängeln weitgehend anerkannt ist, ist diese Problematik bei ärztlichen Behandlungsfehlern bislang weder in der Judikatur noch in der Literatur hinreichend erfasst worden. Zutreffend beklagen kritische Beobachter in diesem Kontext einen diffusen und gelegentlich unreflektierten Stand von Rechtsprechung und Lehre.

Dieses Defizit gab Anlass für diese Studie, die die herrschende Rechtsunsicherheit beseitigen möchte, indem der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei ärztlichen Behandlungsfehlern systematisiert, dogmatisch verfestigt und einer befriedigenden Lösung zugeführt wird. Der erste Teil befasst sich mit den Grundlagen des rechtmäßigen Alternativverhaltens, zu denen neben einer Begriffsbestimmung und Abgrenzung vor allem die Verortung im dogmatischen Gerüst, die Kriterien der Beachtlichkeit und nicht zuletzt beweisrechtliche Aspekte gehören.

Der zweite Teil hat das Ziel, ein tragfähiges Lösungsmodell zu unterbreiten, das ohne dogmatische Friktionen zu überzeugen vermag und Divergenzen, welche durch die strukturellen Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung entstehen, bewältigt.

Im Mittelpunkt dieser Betrachtung steht insbesondere die Frage, ob der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens anders zu beurteilen ist, wenn das Schwergewicht eines Behandlungsfehlers nicht in der Vornahme einer sachwidrigen, sondern in dem Absehen von einer medizinisch gebotenen Heilmaßnahme zu sehen ist.