Details

Stingl, Johannes / Sixt, Werner / Pauge, Luisa
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Gemeindehaushaltsverordnung Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Nachbarschaftsverbandsgesetz Gesetz zum Verband Region Stuttgart
Boorberg
978-3-415-07543-6
9. Aufl. 2024 / ca. 408 S.
Textsammlung

Termin: Mai 2024

18,80 €

inkl. MwSt. & zzgl. Versand

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Kurzbeschreibung

Die 8. Auflage ist vergriffen.


Zuverlässige Arbeitshilfe für Stadträte und Gemeinderäte

Zu den Kommunalwahlen 2024 erscheint die aktuelle 9. Auflage des bewährten Taschenbuchs mit einer Sammlung der maßgeblichen Vorschriften für die kommunale Praxis.

Auf topaktuellem Stand
Mit der handlichen Ausgabe erhalten die neu- bzw. wiedergewählten Mandatsträger alle einschlägigen Gesetzestexte:

- die Gemeindeordnung,
- die Gemeindehaushaltsverordnung,
- das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit,
- das Nachbarschaftsverbandsgesetz sowie
- das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart.

Außerdem die wichtigsten Vorschriften als Auszüge aus dem Grundgesetz, der Landesverfassung, dem Kommunalwahlgesetz, der Kommunalwahlordnung und dem Landesbeamtengesetz.

Mit systematischer Einführung
Die ausführliche Einleitung verschafft einen Überblick über die rechtlichen Änderungen seit 2018 und gibt einen systematischen Einblick in die Struktur und die Grundlagen der Gemeindeordnung. Die Autorin erläutert die vielfältigen Aspekte und Einzelfragen des Kommunalverfassungsrechts und der Kommunalpolitik.

Mit wertvollen Tipps
Tipps für neugewählte Mandatsträger runden die Einführung ab. Ein detailliertes Sachregister erleichtert das Auffinden einzelner Themenbereiche.

Wesentliche Änderungen in der kommunalen Arbeit
Die Verfasserin geht auch auf die Neuerungen im Zuge der COVID-Pandemie, z.B. auf den Wegfall der Anwesenheitspflicht bei Gemeinderatssitzungen, ein. Neu ist auch, dass Wohnungslose, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Gemeinde haben, das kommunale Wahl- und Stimmrecht erhalten haben. Wählbar in den Gemeinderat ist künftig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, zum Bürgermeister gewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das bisherige Höchstalter von 67 Jahren wurde abgeschafft.