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Grüneberg, Christian (Hrsg.)
Bürgerliches Gesetzbuch. BGB
C.H. Beck
978-3-406-80470-0
83. Aufl. 2024 / 3288 S.
Kommentar

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Kurzbeschreibung

Reihe: Beck'sche Kurz-Kommentare. Band: 7

Mit Nebengesetzen insbesondere mit Einführungsgesetz (Auszug) einschließlich Rom I-, Rom II- und Rom III-Verordnungen sowie EU-Güterrechtsverordnungen, Haager Unterhaltsprotokoll und EU-Erbrechtsverordnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Auszug), Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Unterlassungsklagengesetz (GrünHome), Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz (GrünHome), Gewaltschutzgesetz


Die Reform des Gesellschaftsrechts bedeutet die größte Änderung im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit Inkrafttreten des BGB. Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften - MoPeG -bringt die grundlegende Neugestaltung der §§ 705 ff. BGB mit sich: Sämtliche Paragrafen wurden geändert, zahlreiche völlig neu eingefügt.
Wesentliche Neuregelungen betreffen:
- konsequente Umgestaltung der GbR als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (z.B. Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Beteiligungsquote anstatt nach Köpfen)
- Einführung des GbR-Registers mit Publizitätswirkung (»eingetragene GbR« oder »eGbR«)
- gesetzliche Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR
- Möglichkeit der Übernahme des Beschlussmängelrechts der Handelsgesellschaften
- Umwandlungsfähigkeit der eGbR nach dem Umwandlungsgesetz(§ 214 UmwG).

Das MoPeG tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Reform des Stiftungsrechts bedeutet einen Meilenstein für die rund 25.000 in Deutschlandexistierenden sowie alle zu gründenden Stiftungen. Es ist die umfangreichste Novelle seit der Kodifizierung des Stiftungs-Zivilrechts. Die Eckpunkte der Reform:
- bundesweite Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechtsund zentrale Neuregelung in den §§ 80-87d BGB
- eigenständige Regelung der Rechte und Pflichten der Stiftungsorgane
- mögliche Haftungsbeschränkungen und -erweiterungen der Organe durch die Satzung
- Einführung der Business Judgement Rule (nicht nachprüfbarer Ermessenspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen)

Das neue Stiftungsrecht ist seit dem 1. Juli 2023 in Kraft.

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Das renommierte Autorenteam prüft alle praxisrelevanten Neuerungen zum BGB und arbeitet die Änderungen entsprechend ein. Aktuelle Schwerpunkte bilden vor allem die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 und die Reform des Stiftungsrechts zum 1. Juli 2023.

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