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Hennig, Yvette
Grenzen bei der Erhebung von Säumniszuschlägen im Sozialrecht
Welcher Verschuldensmaßstab ist bei der Exkulpation nach § 24 Abs. 2 SGB IV heranzuziehen?
Kovac, J.
978-3-339-12936-9
1. Aufl. 2022 / 152 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Hochschule - Leistung - Verantwortung. Forschungsberichte der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Band: 19

Die Sozialstaatlichkeit wird über die Staatszielbestimmungen in Art. 20 Abs. 1 GG und die Homogenitätsklausel in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in den Rang eines Verfassungsgutes gehoben. Die Gewährleistung von sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit ist dabei insbesondere der Sozialversicherung überantwortet. Deren Finanzierung durch eine vollständige und rechtzeitige Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt deshalb eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips zu.

Ein zentrales Instrument zur Sicherung der Beitragseinnahmen ist die Sanktionierung verspäteter Beitragszahlung durch die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV. Die Erhebung von Säumniszuschlägen unterliegt aber rechtsstaatlichen Grenzen. Bei einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht sind sie nach § 24 Abs. 2 SGB IV nicht zu erheben. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2018 einen eigenständigen - von zivilrechtlichen Haftungsmaßstäben losgelösten - Verschuldensmaßstab entwickelt. Dieser setzt wenigstens bedingten Vorsatz voraus.

Yvette Hennig nimmt sich in ihrem Werk der Untersuchung dieses Verschuldensmaßstabs an. Nach einem notwendigen Überblick über das gesamte Sozialversicherungsbeitragsrecht wird die Auslegung des Rechtsbegriffs „unverschuldet“ methodisch gründlich und ausgewogen untersucht und auch auf verfassungsrechtliche Argumente gestützt. Dabei arbeitet die Autorin die wesentlichen Aspekte aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung heraus und stellt im Rahmen ihrer eigenständigen Analyse die Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts mit rechtsmethodisch sehr überzeugenden Argumenten in Frage.