Details

Güclü, Derya
Die Grenzen der zulässigen Gewaltanwendung des Gerichtsvollziehers
Eine Untersuchung der lex lata und der Frage nach der Notwendigkeit einer weitergehenden Regelung des § 758 Abs. 3 ZPO
Kovac, J.
978-3-339-13000-6
1. Aufl. 2022 / 182 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Zivilprozessrecht. Band: 54

Das im Achten Buch der Zivilprozessordnung geregelte Recht der Zwangsvollstreckung kann funktionell als Garant für die Durchsetzung subjektiver Rechte von Gläubigern gegenüber leistungsunwilligen Schuldnern bezeichnet werden.

Eine wesentliche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Gerichtsvollzieher, welcher als Hauptorgan der Zwangsvollstreckung im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Gläubigers und denjenigen des Schuldners tätig wird. Dabei gebietet der Justizgewährungsanspruch des Gläubigers eine effiziente Rechtsdurchsetzung. Zur Durchsetzung der Rechte des Gläubigers sieht die Zivilprozessordnung aus diesem Grund weitreichende Befugnisse des Gerichtsvollziehers vor, welche für die Betroffenen mit Eingriffen in geschützte Rechtspositionen verbunden sein können.

Besonders hervorzuheben ist in diesem Kontext die Regelung des § 758 Abs. 3 ZPO, welche den Gerichtsvollzieher bei Vorfinden eines Widerstandes zu einer Gewaltanwendung ermächtigt. In seinem Ermessen steht es, eine solche Gewalt selbst oder durch die Inanspruchnahme der Polizei im Wege der Amtshilfe auszuüben. Wenngleich die flankierende Norm des § 62 Abs. 3 GVGA eine Definition des Widerstandsbegriffs enthält, fehlt eine solche im Hinblick auf den Gewaltbegriff. Damit einhergehend sind bislang auch die Grenzen einer (zulässigen) Gewaltanwendung nicht näher konkretisiert.

Diese Studie beschäftigt sich umfassend mit der Regelung des § 758 Abs. 3 ZPO und untersucht die Bedeutung der „zwangsvollstreckungsrechtlichen“ Gewalt, ihre potenziellen Erscheinungsformen in der Praxis und insbesondere die Frage, welche Vorgehensweisen des Gerichtsvollziehers sich im Rahmen des Zulässigen bewegen und welche die Grenzen überschreiten. Im Kern geht es hierbei um Verhältnismäßigkeitserwägungen, deren Rolle in der Zwangsvollstreckung es unter Berücksichtigung der spezifischen Widerstandsintensität herauszuarbeiten gilt. Abschließend werden mögliche Regelungen de lege ferenda vorgestellt.