Details

Könen, Daniel
Sicherheit durch Hinterlegung
Zur Umwandlung einer Hinterlegung zum Zwecke prozessualer Sicherheitsleistung in eine Hinterlegung zu Schuldbefreiung
Carl Heymanns
978-3-452-29896-6
1. Aufl. 2021 / 96 S.
Monographie/Dissertation

49,00 €

inkl. MwSt.
Versandkostenfrei

+ zum Warenkorb

Kurzbeschreibung

Reihe: Prozessrechtliche Abhandlungen. Band: 136

Die Hinterlegung zum Zwecke prozessualer Sicherheitsleistung wird gegenüber den Hinterlegungsarten nach materiell-rechtlichen Vorschriften als eigenständiges Institut qualifiziert, weil sie ihre Grundlage im Prozessrecht hat und daher grundsätzlich anderen Regeln folgt. Auch den materiell-rechtlichen Regelungen über die formelle Hinterlegung nach §§ 232 f. bzw. §§ 372 ff. BGB werden ganz unterschiedliche Regelungszwecke zuerkannt. Gleichwohl ziehen Rechtsprechung und Schrifttum einzelne Vorschriften der verschiedenen Normgefüge unmittelbar oder entsprechend heran, ohne dass diesbezüglich eigenständige Maßstäbe existieren. Ein inhaltlicher Zusammenhang wird nach verbreiteter Auffassung jedenfalls dadurch hergestellt, dass eine Hinterlegung zum Zwecke der (prozessualen) Sicherheitsleistung - auf Antrag des Schuldners - in eine Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit „umgewandelt“ werden könne.

Daniel Könen untersucht die betroffenen Interessen und Rechtsbeziehungen im Rahmen von Hinterlegungen bei der Hinterlegungsstelle und überprüft, inwiefern die mit einer Hinterlegung zu bewirkende Sicherheit eine rechtsgebietsübergreifende Anwendung von Regelungen bedingt. Die Untersuchung zeigt insbesondere, dass eine Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle stets der Sicherung von Schuldner- sowie Gläubigerinteressen dient, unabhängig davon, aufgrund welcher materiell-rechtlichen oder prozessualen Regelungen diese erfolgt.

Die diesbezügliche Vergleichbarkeit des Zwecks der Hinterlegungsinstitute lässt eine einheitliche Qualifikation der materiell-rechtlichen Hinterlegungskonstellationen als Hilfsinstitute und Vorstufe der Schuldbefreiung zu, sowohl in schuldner- als auch gläubigerschützender Hinsicht. Ferner wird herausgearbeitet, dass der Regelung des § 377 Abs. 2 BGB, diese bestimmt, dass das Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse fällt, im Rahmen der Rechtsordnung eine bemerkenswerte - vorinsolvenzliche - Bedeutung zukommt.