Details

Jung, Johanna
Das kommunale Amtsblatt
Inhalt, Ausgestaltung, Präsentation
Boorberg
978-3-415-06937-4
1. Aufl. 2021 / 324 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum deutschen und europäischen Kommunalrecht. Band: 56

Lokalpresse versus Gemeinden

Der Band befasst sich mit dem Spannungsfeld von Lokalpresse und Gemeinden bei der Veröffentlichung lokaler Informationen. Der Verfasser untersucht den Rechtsrahmen kommunaler Amtsblätter und entsprechender Online-Angebote und gibt Wegweisung bei der Ausgestaltung entsprechender Angebote.

Inhalt und Ausgestaltung kommunaler Amtsblätter
Das Informationshandeln des Staates ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig. Es umfasst zunächst die staatliche Selbstdarstellung, kann sich jedoch im Falle eines Informationsdefizits durch das Marktversagen gesellschaftlicher Kräfte auf den gesellschaftlichen Bereich erstrecken. Besonders dann, wenn gesellschaftliche Kräfte nicht ausreichen, eine umfassende und stetige Informationsversorgung der Gemeindeeinwohner zu gewährleisten, ist das informationelle Handeln der Gemeinde im Sinne eines Informationsausgleichs gefragt. Die herkömmliche Öffentlichkeitsarbeit kann insofern erweitert werden und sich auch auf gesellschaftlich relevante Bereiche erstrecken.

Digitale Amtsblätter und mehr
Für die Beurteilung der zulässigen Inhalte kommunaler Online-Informationsangebote ergeben sich im Vergleich zu erweiterten Amtsblättern kaum Unterschiede. Kommunen steht es im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft offen, ihre Informationsaufgabe mittels moderner Distributionswege nachzukommen.

Zur Nachrangigkeit der Amtsblätter gegenüber der Lokalpresse
Nur wenn im Rahmen eines Leistungsvergleichs festgestellt werden kann, dass das private Informationsangebot besser und wirtschaftlicher bzw. ebenso gut und wirtschaftlich ist, gebührt den privaten Leistungserbringern der Vorrang. Ist dies nicht der Fall, können sich Presseverlage nicht auf die Nachrangigkeit der kommunalen Leistungserbringung berufen.