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Schmidt, Karsten (Hrsg.)
Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. Band 1: §§ 1-104a
C.H. Beck
978-3-406-75841-6
5. Aufl. 2021 / 1744 S.
Kommentar

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Kurzbeschreibung

Diesen Titel gibt es zum Vorzugspreis bei Abnahme des Gesamtwerkes. Bei Interesse bitte bestellen unter der ISBN 978-3-406-75840-9.


Diesen Großkommentar bearbeiten namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis. Der Kommentar ist nach den Büchern des HGB gegliedert. Wo es dem HGB noch an systematischer Geschlossenheit fehlt - das ist vor allem in den Bereichen des Bankrechts und des Transportrechts, teilweise aber auch z.B. im Recht des Produktvertriebs und der Personengesellschaften der Fall, - geht die Darstellung, den Bedürfnissen der Praxis folgend, inhaltlich über die Gesetzeslage hinaus und strebt umfassende Information an.

Band 1 erläutert zentrale Vorschriften des Handelsrechts wie z.B. den Kaufmannsbegriff. Der immer stärker werdenden Europäisierung und Rechtsvereinheitlichung auch des Handelsrechts ist Rechnung zu tragen.

Eingearbeitet wurden die gesetzlichen Änderungen, u.a. durch
- das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften: neu § 10a
- das eIDAS-Durchführungsgesetz: § 9
- GeschGehG

Das Vertriebsrecht erlebt vor dem Hintergrund der Digitalisierung einen Strukturwandel. Der eigene Internetvertrieb durch den Unternehmer und damit einhergehend Omni-Channel-Lösungen haben in den letzten Jahren rasant an Bedeutung gewonnen. Dieser Trend wird weiter anhalten. Damit wird die Frage immer wichtiger, ob und unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer seine Waren und Dienstleitungen parallel direkt vertreiben darf, wenn er ein Vertriebssystem bestehend aus Absatzmittlern wie Handelsvertreter, Händler, etc. betreibt.

Berücksichtigt werden durchgängig die beiden EU-Richtlinien Mobilitäts-RL und Digitalisierungs-RL.

Wichtige Entscheidungen z.B.
- im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung der Eigenverwaltung z.B. zur Nichtanwendbarkeit von § 25 HGB bei Verkauf durch Schuldner in Eigenverwaltung
- Anwendbarkeit von § 25 bei der Pflicht zur Rückzahlung von Subventionen

sind eingearbeitet.