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Härtling, Jana
Der Einfluss des Mediationsverfahrens auf Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung
Kovac, J.
978-3-339-11202-6
1. Aufl. 2019 / 580 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriftenreihe Außergerichtliche Konfliktbeilegung. Band: 22

Die Autorin untersucht die Auswirkungen eines Mediationsverfahrens auf die Mediationsabschlussvereinbarung. Dabei existieren keine speziellen Regelungen für die Mediationsabschlussvereinbarung über eine verfahrensbezogene Pflicht des Mediators vor Abschluss dieser hinaus. Insofern werden zunächst Vertragstyp, Formanforderungen, Dispositionsbefugnis, Widerrufsrecht nach § 312b BGB und die Vollstreckbarkeit einer Mediationsabschlussvereinbarung erörtert. Materiell seien die Regelungen zur Vollstreckbarkeit ausreichend, sie entsprächen jedoch nicht den Anforderungen der Mediationsrichtlinie. Ggf. könne auch das geplante Singapurer UN-Übereinkommen zur Mediation Anstoß für eine weitere Regelung geben.

Zentraler Gegenstand der Untersuchung sind die Auswirkungen von Verfahrensfehlern in der Mediation. Da der Gesetzgeber diesbezüglich keine spezielle Regelung getroffen habe, werden die Auswirkungen nach dem allgemeinen Vertragsrecht geprüft. Insofern komme, wenn die Parteien diesbezüglich keine eigenen Regelungen getroffen haben, je nach Konstellation eine Lösung von der Abschlussvereinbarung wegen arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder Irrtums über die Geschäftsgrundlage in Betracht. Nur in Einzelfällen sei die Abschlussvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit oder Irrtums über die Vergleichsgrundlage nichtig. Der überwiegende Teil der Verfahrensfehler habe jedoch keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Abschlussvereinbarung.

Die Autorin sieht die bestehenden Regelungen als interessengerecht und ausreichend an. Spezielle Widerrufsrechte für die Mediation seien abzulehnen. Insofern fehle für ein allgemeines Widerrufsrecht bereits ein tragender Unterschied zwischen der Abschlussvereinbarung und anderen Verträgen. Verfahrensfehlern könnte, soweit dies notwendig sei, weil sie die freie Willensbildung beeinträchtigen, angemessen mit den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln begegnet werden.