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Gabius, Anne
Staatenimmunität im Konflikt mit dem Rechtsschutzanspruch des Einzelnen aus Art. 6 I EMRK
Duncker & Humblot
978-3-428-15678-8
1. Aufl. 2019 / 228 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Internationalen Recht. Band: 104

Das Recht auf Zugang zu Gericht ist zu einem Sinnbild der sich stetig entwickelnden Rechtsposition des Einzelnen im Völkerrecht geworden, da es vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) justiziabel ist. Im Falle eines Aufeinandertreffens mit der Staatenimmunität hat es nach Ansicht des EGMR vollständig zurückzutreten, was nach Ansicht der Autorin den durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Mindeststandard unterschreitet.

Der Konflikt zwischen regional verbindlichem Völkervertragsrecht (Art. 6 I EMRK) und allgemein verbindlichem Völkergewohnheitsrecht (Staatenimmunität) ist Ausdruck einer fragmentierten Völkerrechtslandschaft, in der zwei (Teil-)Rechtsordnungen bzw. sog. Regime gemeinsame Schnittmengen aufweisen (Inter-Regime-Konflikt). Die vorliegende Arbeit schlägt vor, die betroffenen Interessen in Einklang zu bringen und hierbei beiden Regimen den jeweils größtmöglichen Anwendungsspielraum zu belassen. Sie appelliert an den EGMR, seinem Auftrag aus Art.19 EMRK entsprechend seine Verantwortung für eine praktische und effektive Durchsetzung des Rechts auf Zugang zu Gericht aus Art. 6 I EMRK ernst- und wahrzunehmen.Das Recht auf Zugang zu Gericht, Sinnbild der sich stetig entwickelnden Rechtsposition des Einzelnen im Völkerrecht, hat nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Falle eines Aufeinandertreffens mit der Staatenimmunität vollständig zurückzutreten, was nach Ansicht der Autorin den durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Mindeststandard unterschreitet. Sie schlägt daher vor, die betroffenen Interessen in Einklang zu bringen und hierbei beiden Regimen den jeweils größtmöglichen Anwendungsspielraum zu belassen und appelliert an den EGMR, seinem Auftrag aus Art. 19 EMRK entsprechend seine Verantwortung für eine praktische und effektive Durchsetzung des Rechts auf Zugang zu Gericht aus Art. 6 I EMRK ernst- und wahrzunehmen.