Details

Giemulla, Elmar / Schyndel, Heiko van / Friedl, Achim
Gewerlicher und privater Einsatz von Drohnen
Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
Luchterhand
978-3-472-09536-1
1. Aufl. 2018 / 148 S.
Leitfaden

39,00 €

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Kurzbeschreibung

Am 7. April 2017 ist die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten in Kraft getreten. Diese Verordnung dient dazu, den gewerblichen Einsatz dieser neuen Technologie zu fördern sowie im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Datenschutzes die Nutzung von unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung zu regulieren.

Die wesentlichen Regelungen für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (unbemannte
Fluggeräte - »UFG«) sind:
1. Erlaubnisfreiheit für den Betrieb von UFG unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg
2. Erlaubnispflicht für den Betrieb von UFG über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht
3. Betriebsverbot gilt für UFG
- außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg
- in und über sensiblen Bereichen, z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften,
Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder
Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden,
Naturschutzgebieten
- über bestimmten Verkehrswegen
- in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen)
- in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem
Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt
und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um
einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als
Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt
oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder
Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch
den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene
stimmt dem Überflug ausdrücklich zu
- über 25 kg (gilt nur für »Unbemannte Luftfahrtsysteme«). Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen von den Verboten zulassen
4. Ausweichpflicht UFG gegenüber bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen;
5. Videobrillen sind erlaubt, wenn Flüge bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das
Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite hat
6. Kennzeichnungspflicht für UFG ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg (ab 01.10.2017)
7. Kenntnisnachweis für den Betrieb von UFG ab 2 kg (»Drohnen-Führerschein«) (ab
01.10.2017): Die Luftverkehrsordnung (LuftVO) fordert von den Steuerern von Drohnen und
Modellflugzeugen, die eine Startmasse über 2 kg haben, dass diese Kenntnisse nachweisen
in:
- der Anwendung und Navigation dieser Fluggeräte
- der einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
- der örtlichen Luftraumstruktur
Der Kenntnisnachweis kann nach § 21d LuftVO u. a. erbracht werden durch eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über eine bestandene Prüfung. Die Prüfung wird in der Regel durch die Beantwortung eines Prüfungsfragebogens abgenommen. Sie kann jedoch auch mündlich oder online erfolgen. Die Fragen beziehen sich auf die oben genannten zu bescheinigenden Kenntnisse.