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Held, Soeren
Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV als Gesetzesvorbehalt der Religionsfreiheit
Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte
Kovac, J.
978-3-8300-9751-8
1. Aufl. 2017 / 234 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Verfassungsrecht in Forschung und Praxis. Band: 135

Die Abhandlung befasst sich mit den Grenzen der Religionsfreiheit. Sie legt dar, dass der Streit um den Gesetzesvorbehalt des durch Art. 140 GG inkorporierten Art. 136 I WRV im Wesentlichen ein methodischer Streit über die Bedeutung der Entstehungsgeschichte und des verfassungsgeberischen Willens ist. Diese methodische Kontroverse wird jedoch in der vorhandenen Literatur nicht ausreichend geführt und vor allem offengelegt. Aus diesem Grund gelangen die gegenläufigen Ansichten unter Rückgriff auf identische - vor allem entstehungsgeschichtliche - Argumente zu gegengesetzten Ergebnissen. Der Verfasser beleuchtet diesen Meinungsstreit und positioniert sich zugunsten einer subjektiven Interpretation, die der Entstehungsgeschichte besondere Bedeutung beimisst. Anschließend analysiert der Autor auf Grundlage der zuvor offengelegten Methodik die Entstehungsgeschichte besonders eingehend. Dabei stellt er neue Bezüge verschiedener Beratungen her und beleuchtet intensiv deren Kontext sowie das jeweilige Vorverständnis der einzelnen Protagonisten des Parlamentarischen Rates. Auch Quellen aus Nachlässen einiger Mitglieder des Parlamentarischen Rates aus Archiven werden gesichtet und berücksichtigt. Als Ergebnis wird herausgearbeitet, dass letztlich im Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates einhellig ein Vorbehalt des allgemeinen Gesetzes für die Religionsausübungsfreiheit gewollt war, es lediglich dogmatische Kontroversen über den richtigen Weg zu diesem Ziel gab. Es wird dezidiert herausgearbeitet, dass die „Überlagerungsthese“ des Bundesverfassungsgerichts und das Argument der Inkorporation des Art. 136 I WRV als „Redaktionsversehen“ bei intensiver Betrachtung der Entstehungsgeschichte nicht überzeugend sind. Anschließend wird ebenfalls aufgrund eingehender Analyse der Beratungen des Parlamentarischen Rates der Inhalt des Gesetzesvorbehalts beleuchtet. Als Resultat ist Art. 136 I WRV als Vorbehalt des allgemeinen Gesetzes auf die Religionsausübungsfreiheit anzuwenden. Hinsichtlich des Begriffs des allgemeinen Gesetzes wird eine gegenüber der Meinungsfreiheit modifizierte „Sonderrechtslehre“ vertreten.