Details

Gerhard, Christoph Johannes
Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Zur Rechtmäßigkeit der Neuregelung des § 87f UrhG
Kovac, J.
978-3-8300-9490-6
1. Aufl. 2017 / 152 S.
Monographie/Dissertation

77,80 €

inkl. MwSt.
Versandkostenfrei

+ zum Warenkorb

Kurzbeschreibung

Reihe: Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht. Band: 137

Die Publikation widmet sich dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.08.2013 durch das achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes in § 87f UrhG normiert hat. Darin wird dem Presseverleger das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken zugestanden. Vom Schutzbereich ausgenommen sind gemäß § 87f I UrhG a.E. „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“. Durch die Neuregelung stehen nun auch dem Presseverleger Ansprüche auf beispielsweise Unterlassung und Schadensersatz aus § 97 UrhG zu.

Das Leistungsschutzrecht soll - ausweislich der Gesetzesbegründung - Presseverlage im Online-Bereich besser stellen. Denn gerade Suchmaschinen und News-Aggregatoren profitierten in erheblichem Maße von den Erzeugnissen der Presseverlage.

Das Gesetz in seiner jetzigen Form ist äußerst streitbar und durch die verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe schwer abzuschätzen. Auch parlamentarisch wurden bereits Versuche durch „Die Linke“ und „Bündnis 90/ Die Grünen“ unternommen die Neuregelung durch ein Leistungsschutzrechtsaufhebungsgesetz zu revidieren. Dies war jedoch nicht von Erfolg gekrönt. Die Thematik ist daher noch im Fluss begriffen und Grenzen und Umfang der „einzelnen Wörter und kleinsten Textausschnitte“ sind noch nicht weiter höchstrichterlich konkretisiert.

Der Verfasser beschäftigt sich daher im ersten Teil ausführlich mit der Rechtmäßigkeit der Neuregelung und beleuchtet diese unter europarechtlichen, verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Aspekten. Im Zweiten Teil konkretisiert der Verfasser den unbestimmten Rechtsbegriff der „einzelnen Wörter und kleinsten Textausschnitte“ (auch „Snippets“ genannt) aus § 87f I UrhG a.E. durch klassische Auslegung des Gesetzes.

Das gefundene Ergebnis soll die zulässige Länge eines Snippets konkretisieren und so für mehr Rechtssicherheit für die beteiligten Parteien sorgen.