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Kurzbeschreibung

Reihe: Göttinger Schriften zum Öffentlichen Recht

Nach dem Sturz der Taliban markiert die neue afghanische Verfassung aus dem Jahre 2004 einen fundamentalen Neuanfang für die Stellung der Frau - zumindest aus normativer Sichtweise. Art. 22 der afghanischen Verfassung lautet: „Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten“. Gemäß Art. 7 der Verfassung hat der Staat u.a. die Allgemeine Menschenrechtserklärung und die von Afghanistan ratifizierten Verträge zu achten. Dazu zählt auch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau. Hingegen legt Art. 3 der Verfassung fest, dass kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen der heiligen Religion des Islam widersprechen darf. Doch in welchem Verhältnis stehen diese Rechtsquellen im Falle einer Normenkollision? Explizite Verfassungsbestimmungen hierzu existieren nicht. Im Zentrum der Untersuchung der vorliegenden Arbeit steht die Klärung dieses Verhältnisses betreffend die Stellung der Frau, im Speziellen im Scheidungsrecht.