Details

Andrée, Christine
Zielverpflichtende Gemeinwohlklauseln im AEU-Vertrag
Merkmale, Rechtswirkungen und kompetenzielle Bedeutung der sogenannten »Querschnittsklauseln« in einer Europäischen Wertegemeinschaft.
Duncker & Humblot
978-3-428-14185-2
1. Aufl. 2014 / 341 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Hamburger Studien zum Europäischen und Internationalen Recht. Band: 60

Die zielverpflichtenden Gemeinwohlklauseln (sog. »Querschnittsklauseln«) im »Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union« (AEUV) geben die Berücksichtigung bestimmter Ziele, wie z.B. den Umweltschutz (Art. 11 AEUV), den Schutz kultureller Aspekte (Art. 167 Abs. 4 AEUV) oder den Verbraucherschutz (Art. 12 AEUV) bei allen Tätigkeiten der EU vor. Seit der Einführung der beiden ersten Klauseln durch die Einheitliche Europäische Akte wurden bei jeder Vertragsreform mehrere neue Gemeinwohlklauseln eingefügt, die zunehmend den Eindruck einer geschlossenen Normgruppe erweckten. Christine Andrée stellt heraus, dass es sich um einen eigenständigen Normtyp mit bestimmten Charakteristika handelt; insbesondere enthalten alle zwölf Klauseln das Element einer Berücksichtigungspflicht. Die Charakteristika der Klauseln werden mit dem Ziel untersucht, eine bisher ausstehende dogmatische Einordnung zu ermöglichen. In materieller Hinsicht führen die Klauseln Zielkonflikte herbei, da die Gemeinwohlziele aufgrund der Berücksichtigungspflicht neben den Zielen einer jeden Rechtsgrundlage für eine Unionsmaßnahme verfolgt werden sollen. Dabei stellen sich Fragen zur Gewichtung der Gemeinwohlziele in einer Abwägung mit anderen Zielen. Besonders relevant ist die Frage, ob die Gemeinwohlklauseln zu einer Erweiterung von Unionskompetenzen führen können, indem die Klauseln mit weitreichenden Rechtsgrundlagen aus anderen Sachbereichen verknüpft werden. Dies ist insbesondere für diejenigen Gemeinwohlziele relevant, für welche die Verträge nur geringe Kompetenzen der EU oder sogar Harmonisierungsverbote vorsehen. Die Untersuchung kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Klauseln keine kompetenzerweiternde Wirkung haben sollen. Die Gemeinwohlklauseln sind als Teil der Entwicklung der Union zu einer Wertegemeinschaft zu verstehen. Durch die Implementierung von Einzelwerten in alle Tätigkeiten der Union sichern die Klauseln die umfassende Verwirklichung eines Europäischen Gemeinwohls ab.