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Kische, Sascha
Die Rechtsfigur des uneigentlichen Organisationsdelikts (BGHSt 49, 177)
Zugleich ein Beitrag zu Dogmatik, Praxis und Novellierung der konkurrenzrechtlichen Beurteilung einzelner und mehrerer Tatbeiträge von Mittätern, mittelbaren Tätern, Anstiftern und Gehilfen
Kovac, J.
978-3-8300-7360-4
1. Aufl. 2014 / 220 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis. Band: 290

Bekanntlich hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem in der amtlichen Entscheidungssammlung (BGHSt) in Band 40, 138 ff. abgedruckten Urteil die in der strafgerichtlichen Praxis bedeutsame Rechtsfigur des sog. „fortgesetzten Delikts“ (auch fortgesetzte Tat oder Fortsetzungs­zusammenhang) abgeschafft und mit einer sich über ein Jahrhundert bewährten Rechtstradition der Zusammenfassung mehrerer Einzelbeiträge der Beteiligten zu einer oder wenigen Taten gebrochen. Nur kurze Zeit später hat der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats für tödliche Schüsse an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 218 ff.) eine - bislang weniger bekannte - Weichenstellung für die konkurrenzrechtliche Beurteilung von Tatbeiträgen zunächst von mittelbaren Tätern geebnet, die fortan als Rechtsfigur des sog. „uneigentlichen Organisationsdelikts“ eine nicht unwesentliche rechtstatsächliche Bedeutung auch für Mittäter, Anstifter und Gehilfen erlangt hat und maßgeblich vom 3. Strafsenat in Voraussetzungen und Anwendungsbereich präzisiert wurde (BGHSt 49, 177).

Das Werk greift die anfänglichen höchstrichterlichen Entscheidungen auf und gibt als erste Monographie einen Gesamtüberblick über Theorie und Praxis dieser konkurrenzrechtlichen Rechtsfigur. Nach einer Bestandsaufnahme der wichtigsten Entscheidungen und höchstrichterlichen Entwicklungen werden die Grundlagen des uneigentlichen Organisationsdelikts analysiert und die Einordnung als Handlungseinheit ‚sui generis' innerhalb des Systems der §§ 52 ff. StGB herausgearbeitet. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt sodann in der Betrachtung der sowohl materiellrechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Konsequenzen der befürwortenden Zusammenfassung mehrerer Tatbeiträge der Beteiligten und in der Beantwortung der Frage, ob diese neuerliche Rechtsfigur mit den in BGHSt 40, 138 ff. aufgezählten Gründen, die zur Abschaffung der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts geführt haben, in Einklang zu bringen ist.