Details

Lampert, Bastian
Einflussnahme auf Aufsichtsratsmitglieder durch die öffentliche Hand als Gesellschafterin
Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Aktienrechtsnovelle 2012
Kovac, J.
978-3-8300-6643-9
1. Aufl. 2012 / 134 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Band: 121

Im Zuge der Aktienrechtsnovelle 2012 sah der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums eine Änderung von § 394 AktG vor: Durch Satzung sollte bestimmt werden können, dass Aufsichtsratssitzungen von Gesellschaften, an denen eine Gebietskörperschaft beteiligt ist, öffentlich abgehalten werden können. Zudem sollte auch die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern solcher Gesellschaften durch die Satzung geregelt werden können. Diese Pläne wurden im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegeben.

Diese Überlegungen nimmt der Autor zum Anlass zu untersuchen, inwieweit die öffentliche Hand, wenn sie an Gesellschaften des Privatrechts beteiligt ist, Einfluss auf Aufsichtsratsmitglieder nehmen kann.

Hierzu richtet der Verfasser den Blick zunächst auf die geltende Rechtslage und untersucht die Zulässigkeit verschiedener Einflussnahmemöglichkeiten: Darf die öffentliche Hand direkt Weisungen an ihre Aufsichtsratsmitglieder erteilen? Inwieweit kann die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber der öffentlichen Hand als Gesellschafterin gelockert werden? Können Aufsichtsratssitzungen öffentlich abgehalten werden? Welche Unterschiede bestehen jeweils zwischen dem Aufsichtsrat der AG, dem obligatorischen und dem fakultativen Aufsichtsrat der GmbH?

Sodann werden die im Rahmen der Aktienrechtsnovelle 2012 vorgesehenen Änderungen des § 394 AktG betrachtet. Der Autor zeichnet die Gesetzgebungsgeschichte nach und diskutiert die im Referentenentwurf vorgesehenen Möglichkeiten zur Lockerung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern und des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen, wenn eine Gebietskörperschaft an der Gesellschaft beteiligt ist.