Details

Kluge, Henning
Widerrufsvorbehalte zur Absenkung des Arbeitsentgelts aus "wirtschaftlichen Gründen" in vorformulierten Arbeitsverträgen
Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB
Kovac, J.
978-3-8300-6399-5
1. Aufl. 2012 / 226 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Studien zum Vertragsrecht. Band: 8

Widerrufsvorbehalte sind ein verbreitetes arbeitsvertragliches Gestaltungsmittel, mit denen sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, eine zunächst vertraglich zugesicherte Leistung später einmal nicht mehr erbringen zu müssen. Insbesondere zusätzliche Vergütungsbestandteile wie z.B. Weihnachtsgratifikationen, Jahressonderzahlungen oder die Möglichkeit der privaten Dienstwagennutzung werden häufig nur unter Vorbehalt gewährt.
Da Arbeitsverträge in der Regel vom Arbeitgeber vorformuliert werden und als Verbraucherverträge gelten, unterliegen die Regelungen eines Arbeitsvertrages in den allermeisten Fällen einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. Für die Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts in einem Arbeitsvertrag ist deshalb entscheidend, dass dieser einer solchen AGB-Kontrolle standhält.
Nach allgemeiner Meinung wird die Wirksamkeit einer AGB-Klausel anhand einer "umfassenden" Abwägung der Interessen des Verwenders der Klausel und seines Vertragspartners ermittelt. Die bislang zur AGB-Kontrolle von arbeitsvertraglichen Widerrufsvorbehalten ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts lassen aber kaum etwas von einer Interessenabwägung erkennen. Das Bundesarbeitsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung von Widerrufsvorbehaltsklauseln anhand der §§ 305 ff. BGB vielmehr weitestgehend auf die schlichte Feststellung der Interessen der Vertragsparteien, ohne diese aber zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Der Autor unternimmt dagegen den Versuch, das Gewicht der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in der Situation der Vereinbarung eines entgeltbezogenen Widerrufsvorbehalts eine Rolle spielen, zu ermitteln und die gewichteten Interessen anschließend gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.