Details

Nusser, Stephanie
Notwehr zur Verteidigung von Sachwerten
Kovac, J.
978-3-8300-6238-7
1. Aufl. 2012 / 318 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis . Band: 236

Der allseits bekannte und einschlägig diskutierte Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäß § 32 StGB wirft gerade im Zusammenhang mit der Verteidigung von Sachwerten weiterhin Fragen auf. Die Studie beleuchtet daher zunächst die geschichtliche Entwicklung des Notwehrrechts. Weiterhin werden die Einschränkungen des Rechtes auf Selbstverteidigung durch Art. 2 EMRK herausgearbeitet sowie die zahlreichen Positionen in Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt und bewertet. Sodann entwickelt die Verfasserin ein eigenes Konzept zur Festlegung der Grenzen des Notwehrrechts zur Verteidigung von Sachwerten, das auf den konstituierenden Elementen des Notwehrrechts basiert.
Im Rahmen einer komplexen Gesamtabwägung aller relevanten Interessen ergibt sich für den Notwehrübenden in jedem Einzelfall eine klare und nachvollziehbare Ermittlung der zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten. Ohne den Rückgriff auf inhaltsleere und auslegungsbedürftige Floskeln oder Generalklauseln wird eine eindeutige, sozialethisch vertretbare und verfassungskonforme Antwort auf die Frage nach den Grenzen des Notwehrrechts gefunden, dies sich nicht auf eine bloße Güterabwägung beschränkt. Durch die dynamische Anpassung an die unterschiedlichen Notwehrsituationen und den Verzicht auf starre Bewertungskriterien ist die Vorgehensweise generalisierbar.
Die generalpräventive Wirkung des Selbstverteidigungsrechtes bleibt dabei erhalten, zumal dieses Vorgehen nicht zur Konsequenz hat, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Angreifers stets überwiegen. Der Notwehrübende, der unter Umständen mit der Gesamtabwägung überfordert ist, wird durch eine großzügige Auslegung der Entschuldigungsgründe der § 17 und § 33 StGB geschützt, so dass er nicht aus Angst vor unabsehbaren Folgen auf die Ausübung seines Selbstverteidigungsrechtes verzichten muss.