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Liebhäuser, Anja
Die Bedeutung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für Organmitglieder
Kovac, J.
978-3-8300-6209-7
1. Aufl. 2012 / 176 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Studienreihe Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse. Band: 172

Am 18.6.2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Es dient der Umsetzung von vier europäischen Richtlinien und fast diese in einem Gesetz zusammen. Ziel des Gesetzes ist es, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder einer Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts wird in Bezug auf das neue AGG bereits umfassend wissenschaftlich diskutiert. Das Gesellschaftsrecht ist von dieser Diskussion bislang kaum betroffen. Mit dem in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick auf das AGG erst wenig behandelten Schnittbereich zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht befasst sich diese Untersuchung. Denn der Gesetzgeber hat geregelt, dass sich auch Organmitglieder auf den Schutz des AGG berufen können. Die zentrale Vorschrift ist § 6 Abs. 3 AGG: „Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

Das Werk beschäftigt sich mit den noch ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 3 AGG. Insgesamt stehen folgende vier Fragen im Mittelpunkt der Arbeit. Diese kennzeichnen die wesentlichen Probleme, die die Einbeziehung von Organmitgliedern in den Schutzbereich des AGG im Rahmen des § 6 Abs. 3 AGG aufgeworfen hat:

- Auf wen findet die Vorschrift des § 6 Abs. 3 AGG Anwendung?
- In welchen Bereichen bietet das AGG Organmitgliedern Schutz vor Benachteiligungen?
- Wie weit geht der Schutz für Organmitglieder?
- Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Geltung des AGG, insbesondere bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot?