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Quadbeck, Maximilian
Das Publizitätsprinzip im Immaterialgütervertragsrecht der Europäischen Union
Carl Heymanns
978-3-452-27694-0
1. Aufl. 2012 / 244 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz

In der allgemeinen Diskussion zum Gemeinschaftsprivatrecht wird die Vereinheitlichung des Rechtsscheinschutzes im Rechtsgüterverkehr bislang nur relativ abstrakt angedacht. Anders ist dies im Immaterialgüterrecht. Hier hat die Europäische Union vor einigen Jahren weitestgehend unbemerkt die Verwirklichung des Publizitätsprinzips durch die Schaffung einheitlicher Normen auf eine einheitliche Grundlage gestellt. Denn im Zuge der Schaffung einheitlicher Schutzrechte auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums hat der europäische Gesetzgeber auch europaweit verbindliche Regelungen darüber getroffen, welche Bedeutung die Eintragung von vermögensrechtlichen Rechtsakten in den Immaterialgüterrechtsregistern der Europäischen Union für den Rechtsverkehr haben soll. Dabei sind die neu geschaffenen Normen erheblich von den unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen beeinflusst worden. Dadurch ist eine Verbindung entstanden, die besonders anschaulich vor Augen führt, zu welchen Problemen die Vereinheitlichung des Publizitätsschutzes in regelungstechnischer und praktischer Hinsicht führen kann.

Vor diesem Hintergrund ist es vorrangiges Ziel der Arbeit des Verfassers, die in den Immaterialgüterrechtsverordnungen der Europäischen Union vorgesehenen Registerwirkungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen in den Mitgliedstaaten einer möglichst ökonomisch sinnvollen Auslegung zuzuführen. Schwerpunkt sind dabei die Wirkungen zum Schutz der gutgläubigen Erwerber und der Verletzer von Schutzrechten.

Darauf aufbauend erörtert die Arbeit die Probleme, die sich derzeit aus der Rezeption der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen sowie aus den verbleibenden Lücken der Rechtsvereinheitlichung ergeben. Auf Grundlage der dabei gewonnen Erkenntnisse werden ganzheitliche Reformvorschläge entwickelt, mit denen die Rechtslage noch weiter verbessert werden könnte.