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Rothemann, Leander
Holdingstrukturen und Gemeinnützigkeitsrecht
Kovac, J.
978-3-8300-5851-9
1. Aufl. 2011 / 256 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Steuerrecht in Forschung und Praxis. Band: 87

Die Organisation eines Unternehmensverbunds mit einer Holding an der Spitze bietet zahlreiche Vorteile für die beteiligten Unternehmen. Dies gilt insbesondere im Falle einer Ausgestaltung der Holding als so genannte Führungsholding. Eine Führungsholding zeichnet sich dadurch aus, dass sie selbst nicht operativ tätig wird, sondern sich auf die Führung der Beteiligungsunternehmen beschränkt.

Das Werk widmet sich der Frage, ob diese Organisationsform, die bei gewerblichen Unternehmen häufig anzutreffen ist, auch für gemeinnützige Körperschaften nutzbar gemacht werden kann. Hierdurch könnten die betriebswirtschaftlichen Vorteile einer Holdingstruktur mit den Privilegien des Gemeinnützigkeitsrechts kombiniert werden.

Für Zwecke der Untersuchung werden zunächst die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts betrachtet. So müssen beispielsweise die Grundsätze der Vermögensbindung und Mittelverwendung beachtet werden, soweit Wirtschaftsgüter von einer gemeinnützigen Holding, die zukünftig Holdingfunktionen ausüben soll, auf Tochtergesellschaften übertragen werden sollen. Des Weiteren wird beleuchtet, ob eine Körperschaft, die lediglich Holdingfunktionen ausübt, selbst als gemeinnützig anerkannt werden kann und welche Vorgaben das Gemeinnützigkeitsrecht an Beziehungen zwischen einer Holding und ihren Tochtergesellschaften stellt. Der Verfasser kommt dabei zu dem Ergebnis, dass auch einer Holding der Status der Gemeinnützigkeit offen steht. Aufgrund der durch die Gemeinnützigkeit vermittelten steuerlichen Privilegien ergibt sich aber ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf vor dem Hintergrund des europäischen Beihilfenrechts. Die Studie setzt sich deshalb ausführlich mit der Frage auseinander, ob Begünstigen für eine gemeinnützige Holding in den Anwendungsbereich des Beihilfenrechts fallen und ob - soweit dies der Fall sein sollte - eine Rechtfertigung möglich ist.