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Schilling, Dorothea
Der Transit als Markenrechtsverletzung - eine Analyse der Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsaspekts
Hartung-Gorre Verlag
978-3-86628-396-1
1. Aufl. 2011 / 214 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft. Band: 250

Der Transit von Markenwaren aus aller Welt durch Deutschland ist aus unserer globalisierten Welt nicht mehr wegzudenken. Ein Markenrechtsinhaber hat in bestimmten Konstellationen ein Interesse daran, gegen den Transit von gekennzeichneten Waren im Wege eines Verletzungsprozesses oder im Wege der Grenzbeschlagnahme vorzugehen. Der Transit ist jedoch unter den Markenrechtsverletzungstatbeständen in § 14 MarkenG und Art. 5 Markenrichtlinie nicht genannt. Die Rechtsprechung des EuGH erscheint in sich widersprüchlich, da sie in Transitfällen teilweise die Grenzbeschlagnahme der transportierten Waren zulässt und teilweise wiederum die markenrechtliche Verletzungsqualität zu Lasten des Markenrechtsinhabers ablehnt.

Die Arbeit analysiert die vorhandene Rechtsprechung und arbeitet heraus, unter welchen Voraussetzungen und Umständen die Rechtsprechung den Transit als Markenrechtsverletzung ansieht. Sie zeigt, dass der Transits vor dem Hintergrund der markenrechtliche Funktionenlehre, welche spätestens seit der Entscheidung „L'Oréal“ auch ökonomische Funktionen neben der Herkunftsfunktion der Marke mit einbezieht, als grundsätzlich rechtlich relevante markenrechtliche Benutzungshandlung anzusehen ist. Die Analyse der Rechtsprechung zeigt, dass auch der EuGH den Transit als rechtlich relevante Benutzung ansieht, ihm jedoch die Verletzungsqualität grundsätzlich mangels konkretem Gefährdungspotential gegenüber dem Markeninhaber abspricht. Die Analyse der europäischen sowie der nationalen Rechtsprechung zeigt, dass dies für Gemeinschaftswaren aus dem Anwendungsvorrang der Warenverkehrsfreiheit und der Tatsache, dass der Transit seiner Natur nach nicht auf eine Vermarktung im Transitland ausgelegt ist, resultiert. Für Nichtgemeinschaftswaren folgt dies aus einer teleologischen Einschränkung des Markenschutzes, die auf den Regelungen des europäischen Zollkodex und der ZollkodexDVO aufbaut.

Ein Gefährdungspotential, das ausnahmsweise zum Vorliegen einer Markenrechtsverletzung führt, kann nur dann bejaht werden, wenn iSd der EuGH-Entscheidung „Diesel“ eine konkrete Gefahr des Inverkehrbringens der Transitware im Transitland besteht. Die Arbeit zeigt weiter auf, welche Umstände im Einzelfall hierfür in Betracht kommen.