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Henn, Thomas
Zur Daseinsberechtigung der so genannten "Drittschadensliquidation"
Duncker & Humblot
978-3-428-13514-1
1. Aufl. 2011 / 335 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Bürgerlichen Recht. Band: 412

Thomas Henn behandelt im Schwerpunkt die in der deutschen Zivilrechtslehre und -praxis seit über 100 Jahren diskutierte Rechtsfigur der "Drittschadensliquidation", eine Hilfskonstruktion zur Bewältigung atypischer Schadensfälle in Mehrpersonenverhältnissen.

Die Drittschadensliquidation stellt einen Hilfsmechanismus für Fälle dar, in denen als Folge einer Pflichtverletzung innerhalb einer Sonderverbindung anstelle des jeweiligen Partners allein ein außen stehender Dritter geschädigt wird oder in denen bei einer deliktischen Schädigung nicht der Rechtsgutsinhaber, sondern ein Dritter einen Schaden erleidet. Durch dieses "Auseinanderfallen" von Schaden und Anspruch droht eine allgemein als unbillig angesehene Freistellung des Schädigers.

Nach der heute herrschenden Ansicht soll daher der Partner der Sonderverbindung oder der Rechtsgutsinhaber ausnahmsweise den Schaden des Dritten liquidieren können. Damit bricht die Drittschadensliquidation mit dem sonst einhellig anerkannten Grundsatz, es dürfe jeder nur die ihm selbst entstandenen Schäden geltend machen. Eine dogmatische Rechtfertigung für diese Durchbrechung des "Dogmas vom Gläubigerinteresse" ist allerdings nur schwer auszumachen.

Der Autor beleuchtet die Sachverhaltskonstellationen, in denen herkömmlich die Drittschadensliquidation herangezogen wird, näher. Dabei zeigt er die Besonderheiten dieser Fälle in Abgrenzung zu "gewöhnlichen" Drittschadensfällen auf. Insbesondere wird untersucht, weshalb im Gegensatz zu sonstigen Drittschäden eine Ersatzpflicht geboten erscheint. Auf Grundlage dieser Analyse wird dann die weitergehende Frage gestellt, welche weiteren Möglichkeiten es gibt, um den erwünschten Ersatzanspruch technisch umzusetzen. Dabei wird auch der Versuch, einen Direktanspruch des Geschädigten zu begründen, in den Blick genommen.