Details

Rauch, Karsten
Selbstregulierung in der Energiewirtschaft
- dargestellt an § 8 Abs. 5 EnWG und seinen arbeitsrechtlichen Bezügen -
Kovac, J.
978-3-8300-5581-5
1. Aufl. 2011 / 386 S.


Lieferstatus unbekannt, wir recherchieren bei Anfrage

98,00 €

inkl. MwSt.
Versandkostenfrei

+ zum Warenkorb

Kurzbeschreibung

Die Wettbewerbsbelebung auf den netzvor- und netznachgelagerten Elektrizitäts- und Gasversorgungsmärkten hängt maßgeblich davon ab, dass die vorhandene Netzinfrastruktur allen interessierten Netznutzern - unabhängig von Konzernverflechtungen und -interessen - zu gleichen Bedingungen angeboten wird. Schuldner dieses umfassenden Gebots der Nichtdiskriminierung sind nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen des Energiewirtschaftgesetz (= EnWG) Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen.
Die verschiedenen in § 8 Abs. 5 EnWG angeordneten Organisations­pflichten konkretisieren insofern das energierechtliche Gebot der Gleichbehandlung. Ziel der jeweiligen Vorschriften ist es, ein diskriminierungsfreies, transparentes und unabhängiges Netzgeschäft im Sinne der Entflechtungsziele (§ 6 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG) zu gewährleisten. Die im Ordnungsrahmen normierten Vorgaben beschränken sich dabei ausschließlich auf die Aufstellung und Bekanntgabe von internen Verhaltensrichtlinien (sog. Gleichbehandlungs­programmen) sowie auf die Benennung eines geeigneten Gleichbehandlungs­beauftragten. Weiterführende gesetzliche Konkretisierungen finden sich im EnWG ebenso wenig wie spezielle behördliche Beanstandungs- oder Festlegungskompetenzen. Mithin realisiert sich in § 8 Abs. 5 EnWG nahezu der Prototyp einer verhaltenssteuernden Selbstregulierung.
Neben den öffentlich-rechtlichen (regulatorischen) Vorgaben müssen die verpflichteten Selbst­regulierungs­adressaten besonders auch die Voraussetzungen und Determinanten des Individual- und Kollektiv­arbeitsrechts im Blick behalten. Als zentrale Vorschriften sind dabei § 106 S. 1 GewO (= arbeitgeberseitiges Direktionsrecht) sowie die Mitbestimmungstatbestände in § 87 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG zu nennen. Ebenfalls sollten die Normanwender die Augen nicht gänzlich vor den vorprogrammierten nationalen Gesetzesänderungen - veranlasst durch die Energiebinnenmarktrichtlinien 2009 - verschließen. In Anbetracht der zu beobachtenden Tendenz, dass Unternehmen öffentlich- und zivilrechtliche Haftungsrisiken über vorsorgeorientierte Compliance-Strukturen abzuwehren versuchen, sprechen vielfältige Gründe dafür, dass die aus § 8 Abs. 5 EnWG resultierenden (regulatorischen) Organisationspflichten dabei einen integrierten Bestandteil bilden sollten.