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Reinhardt, Markus
Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht
Unter besonderer Berücksichtigung von Anforderungen an die Organisation und Folgen ihrer Verletzung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit
Duncker & Humblot
978-3-428-13320-8
1. Aufl. 2010 / 207 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht. Band: 1169

Wissen erweist sich nicht nur als Macht, sondern im Recht vielfach auch als Last. So knüpft eine Vielzahl von Normen an einen Wissensbestand Rechtsfolgen, nach denen ein Recht in seiner Entstehung, seinem Inhalt oder seiner Durchsetzbarkeit beeinträchtigt wird.

Sind Organisationen Adressaten derartiger Wissensnormen, findet sich zuweilen der Volksmund bestätigt, denn "eine Hand weiß nicht, was die andere tut". Diese Problematik stellt sich nicht nur im Zivilrecht, sondern im verstärkten Maße im öffentlichen Recht, das sein Gepräge gerade durch juristische Personen als Akteure erhält. Der rechtsdogmatische Wissensbegriff, der an den Inhalt des Bewusstseins natürlicher Personen anknüpft, stößt an seine Grenzen, je breiter ein Wissen innerhalb einer Organisation "gestreut" ist und je weniger sich dieses im Bewusstsein der Handelnden verorten lässt. Rechtsprechung und Literatur haben sich in der Bewältigung dieser Problematik in komplexe, kasuistische Konstruktionen der Zurechnung von Bewusstseinsinhalten natürlicher Personen auf Organisationen verstrickt. Die so praktizierte Einzelfallgerechtigkeit führt zu Einbußen an Rechtssicherheit.

Hier setzt die vorliegende Untersuchung an: Der Autor entwickelt einen neuen, normativen Wissensbegriff zunächst für den öffentlich-rechtlichen Bereich. Dieser wird in objektiven Umständen statt im Bewusstsein natürlicher Personen gegründet. Er kann damit unmittelbar auf Organisationen angewendet werden. Der hier entwickelte Wissensbegriff ermöglicht ohne den Umweg einer Zurechnung eine systematische Lösung von Fällen, in denen die herkömmlichen personenbezogenen Ansätze mangels Vorhandenseins von zurechnungsfähigen Wissensbestandteilen versagen. Zugleich bildet er den Ausgangspunkt zu einer Revision der bisherigen Zurechnungsfiguren.