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Strelczyk, Christoph
Die Strafbarkeit der Bildung schwarzer Kassen
Eine Untersuchung zur schadensgleichen Vermögensgefährdung sowie zur objektiven Zurechnung finanzieller Sanktionen infolge schwarzer Kassen als Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB. Diss. Univ. München
Centaurus
978-3-8255-0709-1
1. Aufl. 2009 / 224 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Studien zum Wirtschaftsstrafrecht. Band: 29

Schwarze Kassen jüngst haben gleich mehrere Fälle angesichts immenser Geldbeträge und prominenter Beteiligter enormes öffentliches Interesse ausgelöst und die Strafjustiz auf den Plan gerufen. In aller Regel kommt bei Bildung schwarzer Kassen nur eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht. Solange die verschleierten Gelder nicht verausgabt werden, kann eine Untreuestrafbarkeit allerdings nur bejaht werden, wenn man die Bildung schwarzer Kassen bereits als sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung einstuft. Die Frage, ob solch ein Schluss zulässig ist, bildet den ersten Hauptteil der Untersuchung. Ausgangspunkt des Autors ist dabei, dass eine vorschnelle Bejahung einer schadensglei-chen Vermögensgefährdung zu einer unzulässigen Umgehung der gesetzgeberischen Grundentscheidung führen würde, nach der die versuchte Untreue nicht strafbar ist. Im Anschluss an eine ausführliche Analyse der Rechtsprechung und Literatur zur Strafbarkeit der Bildung schwarzer Kassen präsentiert der Autor eigenen Lösungsvorschlag. Danach stellt die Bildung schwarzer Kassen erst dann eine schadensgleiche Vermögensgefährdung dar, wenn der Täter die Herrschaft über den Kassenbestand verliert und er nicht mehr in der Lage ist, die verschleierten Gelder ungeschmälert an den Vermögensträger zurückzuführen. Der Autor erläutert diesen Ansatz anhand zahlreicher praktischer Beispielfälle. Der zweite Hauptteil der Untersuchung widmet sich der ebenfalls hochaktuellen Frage, ob finanzielle Sanktionen, die gegen ein Unternehmen oder eine politische Partei wegen schwarzer Kassen verhängt werden, strafrechtliche Konsequenzen für die Initiatoren bzw. Verwalter der schwarzen Kassen haben. Ausgehend von der Lehre vom Schutzzweck der Norm entwickelt der Verfasser auch hierzu einen differenzierenden Lösungsvorschlag.