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Stegmüler, Ulrich
Die Sittenwidrigkeit der Körperverletzung trotz Einwilligung des Verletzten
§ 228 StGB
Kovac, J.
978-3-8300-4372-0
1. Aufl. 2009 / 250 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis. Band: 154

Gemäß § 228 StGB handelt derjenige, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Im Rahmen dieser Arbeit spielt die gesetzliche Einschränkung, wonach die Tat nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf, die entscheidende Rolle. Besonderes Aufsehen erregt haben hierbei die beiden jüngsten hierzu ergangenen Entscheidungen des BGH. In einer Entscheidung ging es um eine Heroin-Fremdinjektion nach Aufforderung durch das Tatopfer, in der anderen um sadomasochistische Praktiken mit tödlichem Ausgang. Praktische Bedeutung erlangt § 228 StGB nur in wenigen Fällen, da das Schmerzempfinden und der Selbsterhaltungstrieb einer Einwilligung in die Misshandlung des eigenen Körpers naturgemäß enge faktische Grenzen ziehen. Diskutiert wird die Anwendung der Vorschrift vor allem im Bereich sadomasochistisch motivierter Praktiken, der Verletzung bei Sportwettkämpfen, der Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit, den studentischen Mensuren, dem Doping, bei körperlichen Auseinandersetzungen und der Verletzung von Mitfahrern im Straßenverkehr. Neuerdings wird darüber diskutiert, ob und inwieweit die Vorschrift im Zusammenhang mit kommerziellen Organspenden Platz greift.