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Nauen, Bernd
Leistungserschwerung und Zweckvereitelung im Schuldverhältnis
Duncker & Humblot
978-3-428-10520-5
1. Aufl. 2001 / 389 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Bürgerlichen Recht. Band: 253

Die Mitte der neunziger Jahre recht kontrovers geführte rechtswissenschaftliche Diskussion um den Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung, den das Bundesjustizministerium im August 2000 überraschend der Öffentlichkeit vorgestellt hat, erneut in das Zentrum der zivilrechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion gerückt. Der Verfasser untersucht Funktion, Tatbestand und Rechtsfolgen der Lehre von der Geschäftsgrundlage de lege lata und de lege ferenda. Dabei wendet sich der Autor zentralen Grundfragen eines jeden Leistungsstörungsrechts zu: der Grenze der Leistungspflicht des Schuldners und der Verfehlung sekundärer Vertragszwecke. In einem problemorientierten Perspektivwechsel werden die Quellen der Rechtsentwicklung zum BGB, die Praxis der Rechtsprechung und die herrschende Dogmatik dargestellt, um sodann mit dem Kommissionsentwurf verglichen zu werden.

Wie die nähere Betrachtung des Verfassers zeigt, ist das Leistungsstörungsrecht des BGB wesentlich besser als sein Ruf. Die Fülle der vorhandenen Streitfragen und Theorien im gewählten Themenausschnitt ist hiernach weniger dem BGB als der dieses mißverstehenden Theorie und Praxis anzulasten, die es um seiner vermeintlichen Lückenhaftigkeit willen mit der Figur der Geschäftsgrundlage überfrachtet hat. Indem der Verfasser die zentralen Mißverständnisse zur Funktion und Bedeutung der Unmöglichkeits- und der Zwecklehre im BGB bis hin zum Kommissionsentwurf aufdeckt, werden auch die nahezu ausnahmslos hierauf aufbauenden Regelungen des aktuellen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes transparent. Das Ergebnis: In dem Bemühen die vermeintlichen Strukturprobleme des BGB zu lösen, übersehen die Reformer Sachgesetzlichkeiten, die auch weiterhin zur Differenzierung zwingen, und schaffen so gänzlich neue Strukturprobleme, ohne dabei die Rechtsentwicklung wesentlich nach vorne zu bringen.