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Europäische Grundrechte-Zeitschrift. EuGRZ
N.P. Engel-Verlag
0341-9800

Zeitschrift

Kurzbeschreibung

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Erscheinungsweise: 2 mal monatlich

Bezugspreis für 2024 jährlich 224,00 €

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Auf dem Gebiet der Grund- und Menschenrechte gehört die EuGRZ seit über 48 Jahren zu den meinungsbildenden Foren. Systematisch und kontinuierlich erschließt sie Entwicklungslinien in nationalen Verfassungen, völkerrechtlichen Verträgen und auf der Ebene der Europäischen Union.

Das beginnt im ersten Heft vom 4. Oktober 1974 mit dem „Solange“-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - von der Redaktion apostrophiert nach dem ersten Wort des Leitsatzes („Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, …“) - kritisch kommentiert von J.-V. Louis, Brüssel; H. Golsong, Straßburg und E. Bülow, Bonn. Der Vorschlag, die Europäische Gemeinschaft (EG) möge der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beitreten, war zuerst in dieser Zeitschrift zu lesen. Die EuGRZ hat ihn in Aufsätzen sowie in Dokumentationen u.a. aus dem Europäischen Parlament über zweieinhalb Jahrzehnte hinweg vertieft. Jetzt ist er Teil des EU-Verfassungsentwurfs. Die Grundlagen der Straßburger Rechtsprechung, die auf Englisch und Französisch ergeht, finden sich in deutscher Sprache in der EuGRZ - bislang insgesamt über 200 Urteile des EGMR. Neue Entwicklungen werden frühzeitig erkannt. So sind z.B. die erst kürzlich verkündeten EGMR-Urteile in den Fällen Asanidse gegen Georgien und Broniowski gegen Polen in der EuGRZ bereits veröffentlicht und kommentiert. Der EuGH hat den Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft seit 1974 (Nold-Urteil, EuGRZ Heft 1) in klaren Schritten ausgebaut und seine verfassungsgerichtlichen Aufgaben (Kutscher, EuGRZ 1978, 503) auch gegenüber den innerstaatlichen Gerichten verdeutlicht. Seit dem Urteil Familiapress (EuGRZ 1997, 344) verstärkt der EuGH die Berücksichtigung der EMRK über eine sichtbare Rezeption der Rechtsprechung des EGMR. Eine Entwicklung, die von der EuGRZ in der Entscheidungsauswahl und mit vertiefenden Aufsätzen begleitet wird. Das Schweizerische Bundesgericht zieht seit dem Beitritt der Schweiz zur EMRK 1974 bei der Auslegung der nationalen Grundrechte die einschlägigen Artikel der Konvention heran und setzt sich intensiv mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinander. Dieser rechtsvergleichend kreative Weg findet sich über 30 Jahre hinweg in der EuGRZ. Er könnte Vorbild auch für andere Verfassungs- und Höchstgerichte sein. Der österreichische Verfassungsgerichtshof legt die EMRK auch innerstaatlich aus, weil die Konvention Teil der österreichischen Verfassung ist. In etwa 50 Aufsätzen hat die EuGRZ deshalb den Stellenwert der EMRK in Österreich nachgezeichnet, um diese innerstaatliche Facette einer europäischen Verfassungswirklichkeit rechtsvergleichend auch anderen Verfassungsgerichten nahe zu bringen. Richtungweisende Entscheidungen nationaler Verfassungs- und Höchstgerichte sind als Ausgangspunkte für das Entstehen einer Grundrechts-Vergleichung herausgearbeitet. Dazu gehören mit ihren Urteilen über den deutschen Sprachraum hinaus u.a. der italienische Verfassungsgerichtshof, der französische Verfassungsrat, das House of Lords, der U.S. Supreme Court, das russische Verfassungsgericht und seine Vorläufer, das türkische Verfassungsgericht … Der Inter-Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte, die Afrikanische Kommission für die Rechte des Menschen und der Völker sowie der UNO-Menschenrechtsausschuss, die Anti-Folterkomitees des Europarats und der Vereinten Nationen, der Internationale Strafgerichtshof und der Internationale Gerichtshof gehören als integraler Bestandteil zum redaktionellen Spektrum.